Reden Sie mit uns, wenn Sie Informationen benötigen. Ob Sie selbst Hilfe brauchen oder für einen Angehörigen suchen, wir gehen auf Ihre persönliche Situation ein. Unsere Sozialarbeiterinnen beraten Sie umfassend und machen bei Bedarf auch Hausbesuche. Sie unterliegen der Schweigepflicht.
Beratung zur Pflegefinanzierung
Wir beraten Sie in sozialrechtlichen Fragen, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht, z.B. gegenüber Krankenkassen, Pflegekassen und Sozialämtern. Das schließt auch die Unterstützung beim Ausfüllen der dafür notwendigen Anträge ein.
1. Leistungen der Krankenkasse
Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des SGB V auf Anordnung Ihres Hausarztes folgende Leistungen der Häuslichen Krankenpflege: Injektionen (z.B. Insulin), Wunden versorgen und Verbände anlegen, Medikamente richten und verabreichen, Augentropfen und andere Leistungen.
Für diese Leistungen ist bei vorliegender Bewilligung der Krankenkasse eine Zuzahlung gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu leisten.
2. Leistungen der Pflegeversicherung
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen des SGB XI folgende Leistungen der häuslichen Pflege: Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten sowie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Wohnungsreinigung, Einkaufen etc.
Personen mit einem Pflegegrad haben ergänzend zum Pflegegeld bzw. zur Pflegesachleistung Anspruch auf Entlastungs- und Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI von monatlich 125 €. Dieser Betrag kann für stundenweise Betreuung, Aktivierung und haushaltsnahe Dienstleistungen verwendet werden.
Ab Pflegegrad 2 bis 5 haben Sie Anspruch auf Finanzierung einer Tagespflege. Die Leistungen der Tagespflege können zusätzlich zur Pflegesachleistung bzw. dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Die Pflegeversicherung gewährt außerdem Leistungen der Urlaubs- und Verhinderungspflege, falls Ihre private Pflegeperson verreist oder erkrankt ist. Die Urlaubs- und Verhinderungspflege wird bei Pflegegrad 2 bis 5 für bis zu 6 Wochen in Höhe von bis zu 2.418 € jährlich gewährt. Die Ersatzpflege durch die Diakoniestation Schöneberg kann stunden-, tage- oder wochenweise erbracht werden. Das Pflegegeld wird ganz oder teilweise weiter gezahlt.
Da die Kosten des tatsächlichen Pflegebedarfs die Leistungen der Pflegeversicherung oftmals übersteigen, muß der verbleibende Kostenanteil entweder privat getragen oder – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – vom Bezirksamt übernommen werden (beachten Sie dazu bitte auch Punkt 3. Leistungen des Bezirksamtes).
Weiteres zu den Pflegeversicherungsleistungen können Sie der Seite des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entnehmen. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegedienst-und-pflegesachleistungen.html
3. Leistungen des Bezirksamtes
Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Hilfe zur Pflege gemäß §61 ff SGB XII beim Bezirksamt zu stellen.
Wertvolle Hinweise und einen Überblick, ab wann Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden, finden Sie auf den Seiten der Berliner Pflegestützpunkte https://www.pflegestuetzpunkteberlin.de/thema/hilfe-zur-pflege-vom-bezirksamt/
Wir beraten Sie und Ihre Angehörigen in einem persönlichen Gespräch über Ihre Leistungsansprüche und sind Ihnen bei der Antragstellung behilflich.
Bürozeiten
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Rufbereitschaft
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Wir sind für Sie da und können im Notfall schnelle und kompetente Hilfe leisten.
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